Tag des offenen Denkmals 2023 im Bahnhof Knau am 10.09.2023
Vor 14 Jahren fuhr der letzte Sonderzug zwischen Triptis und Auma
01.09.2020 OTZ Artikel über stillgelegte Bahnstrecken in Thüringen
SATZUNG DES VEREINS
„Thüringer Oberlandbahn e. V.“
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Thüringer Oberlandbahn e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist in 07389 Knau.
Der Verein ist am 15.05.2008 unter laufender Nr. 475 im Vereinsregister des Amtsgerichts Pößneck registriert worden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung und Bewahrung der Thüringer Oberlandbahn (Eisenbahnstrecke Triptis –Ziegenrück – Blankenstein) durch Maßnahmen zur Rettung und Erhaltung der Bahnstrecke und ihrer Anlagen sowie die Durchführung von Veranstaltungen entlang der Streckenführung im Rahmen einer denkmalgerechten Nutzung sowie die Entfaltung weiterer Aktivitäten. Des Weiteren soll die geschichtliche Forschung über den Bau und die Unterhaltung der Bahnstrecke gefördert werden.
Weitere Ziele des Vereins sind:
a) Wecken und Fördern des öffentlichen Interesses an der Geschichte der Thüringer Oberlandbahn und ihrer reizvollen Umgebung gezielte Öffentlichkeitsarbeit im gesamten Einzugsbereich der Bahnstrecke
b) ehrenamtliche Unterstützung der Fremdenverkehrsämter und des Vereins „Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale e. V.“ durch Streckenwanderungen, Erläuterungen der Denkmäler und Errichtung eines Eisenbahnlehrpfades
c) geschichtliche und museale Aufarbeitung der Thüringer Oberlandbahn
2. Der Verein unterstützt die Sicherung und Erhaltung der bahntechnischen Anlagen und Gebäude, wie auch das Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie bei der Durchsetzung denkmalpflegerischer Vorgaben bzw. bei der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmal-pflege.
3. Er stellt Verbindung zu weiteren Vereinen mit gleichen Interessen her.
4. Der Verein unterstützt alle Maßnahmen, die dem Erhalt der Thüringer Oberlandbahn als lebendes technisches Denkmal und den Fortbestand der Eisenbahnstruktur dienen. Er fördert Regionalkultur, Heimatliebe und Umweltbewusstsein.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Geschichte, des Denkmalschutzes sowie der Heimatkunde und Heimatpflege im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine entgeltlichen Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Verein „Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale e. V.“ zu, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst und Kultur und des Landschafts- und Denkmalschutzes zu verwenden hat.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Abfindung, keine Kapitalanteile, keine Sachleistungen und auch keine Mitgliedsbeiträge zurück.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft wird dem neuen Mitglied schriftlich bestätigt sowie eine Satzung und eine Beitragsordnung ausgehändigt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung des Mitglieds bzw. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit (juristische Person)
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4
Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Beitragsordnung, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
2. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten sind in der Beitragsordnung geregelt.
3. Bei Mahnungen können Mahngebühren erhoben werden. Die Höhe der Mahngebühren regelt die Beitragsordnung.
4. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
§5
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie weiteren 3 - 6 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die den erweiterten Vorstand bilden. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder für sich allein gerichtlich und außergerichtlich den Verein. Sie sind Vorstand im Sinne des BGB § 26.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan oder Vereinsmitglied zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
e) Aufnahme von Neumitgliedern und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
g) beratende und empfehlende Aufgaben
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens 1 Woche vor der Sitzung. Bei außerordentlichen Vorstandssitzungen entfällt die Frist. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter oder vom Schriftführer zu unterschreiben.
Das Protokoll muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung
b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in einem Protokollbuch zu verwahren.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages nach Beitragsordnung
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringend wichtigen Gründen beschließt oder 25/100 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Der Fristenlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftliche Ergänzungen der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederver-sammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand oder der Versammlungsleiter können Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Verlangen 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren, so ist dieses durchzuführen.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend sind.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
f) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
die Tagesordnung
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge
Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind
§ 8
Vorstandswahlen
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Wahlperiode hat der Vorstand einen Wahlausschuss zu bestellen. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl vor und führt sie auch durch.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in geheimer Wahl gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und anschließend der erweiterte Vorstand. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen haben.
Bei erneuter Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
§ 9
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
2. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
3. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Knau, den 13.09.2013